Betriebliche Altersvorsorge


Betriebsrentenstärkungsgesetz : Worum geht es?

 

Das Betriebrentenstärkungsgesetz ist zum 01.01.2018 in Kraft
getreten.
Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet dies, zu überprüfen ob Sie 
alle Möglichkeiten ausschöpfen.
Für Sie als Verantwortlicher in Ihrem Unternehmen für die 
Betriebliche Altersvorsorge bedeutet dies Modernisierungsbedarf.
Dabei gilt es Haftungsrisiken zu vermeiden, die Administration 
schlank zu halten, arbeitsrechtliche Risiken zu vermeiden, digitale
einfache Prozesse festzulegen und die Mitarbeiter anschaulich 
über die Neuerungen zu informieren.

Wir helfen Ihnen gerne Ihre Altersvorsorge 
zukunftssicher zu machen
.

Betriebsrentenstärkungsgesetz : Zusammenfassung

  • § 3.63 EStG: Erhöhung des Förderrahmen auf 8 % 
    Der Förderrahmen steigt ab 2018 von 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen Rentenversicherung. Diese 8 % sind steuerfrei, 4 % auch sozialabgabenfrei. Der maximale Förder-rahmen beträgt in 2022 monatlich 564 Euro. 

  • Neuer Arbeitgeberzuschuss

    Spart der Arbeitgeber bei einer Entgeltumwandlung des Mitarbeiters Sozialversicherungsbeiträge, muss ab 2019 ein Zuschuss von 15 % eingezahlt werden. ab 2022 gilt dies auch für den ganzen Bestand.

  • Freibetrag in der Grundsicherung 
    Künftig wird private Vorsorge belohnt, denn es findet keine Anrechnung der privat aufgebauten Altersvorsorge mehr auf die Grundsicherung statt. Arbeitnehmer können sich so sicher sein, dass sich ihre zusätzliche Altersvorsorge für sie auszahlt.

  • Neue Vervielfältigungsregelungen 
    Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnises kann zusätzlich ein Betrag steuerfrei in die bAV eingebracht werden, der nach folgender Formel berechnet wird: Anzahl der Dienstjahre (max. 10) x 4 % der BBG.

  • Nachzahlungsmöglichkeiten 
    Nachzahlungsmöglichkeit für Jahre in denen das Arbeitsverhältnis geruht hat. Arbeitnehmer können so Lücken in der Altersvorsorge vermeiden.

  • Arbeitgeberzuschuss für Geringverdiener 
    Staatliche Förderung für arbeitgeberfinanzierte bAV für Gering-verdiener: Unternehmen, die Geringverdiener (Verdienst bis 2.200 Euro pro Monat) mit monatlich bis zu 40 Euro fördern, erhalten 30 % des Arbeitgeberbetrages vom Staat erstattet. Dies erfolgt anhand der abzuführenden Lohnsteuer.

  • Sozialpartner-Modell, so genannte „Nahles-Rente“
    Die Tarifvertragsparteien können eine reine Beitragszusage vereinbaren. Nachteile: Keine Garantien, kein Kapitalwahlrecht, intransparente Anlagestrategie. Die praktische Bedeutung bleibt abzuwarten.

  •  Riester wird attraktiver 

    Die Grundzulage steigt von 154 € auf 175 €. Zudem wird klar gestellt, dass Riester-Renten in der Auszahlungsphase nie sozialversicherungspflichtig sind. Systemfehler sind damit obsolet

     

     

 
 
 
 
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